mildernde Umstände

mildernde Umstände
mildernde Umstände,
 
die besonderen tatsächlichen Verhältnisse eines Straffalles, die die Tat als so abweichend von den normalerweise vorkommenden Fällen erscheinen lassen, dass die regelmäßige Strafe als zu streng angesehen werden muss (z. B. häusliches Milieu, Reue, Geständnis, Provokation). Das deutsche StGB sieht in verschiedenen gesetzlich bestimmten Fällen bei dem Vorliegen von mildernden Umständen eine geringere Strafe vor; der Milderungsmaßstab ist § 49 StGB zu entnehmen. - Das österreichische StGB (§ 34) zählt 18 nicht abschließende »besondere Milderungsgründe« auf, die bei der Strafzumessung nach § 32 StGB gegen die Erschwerungsgründe abzuwägen sind; in besonders gelagerten Fällen kommt darüber hinaus eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 41 StGB in Betracht. - Das StGB der Schweiz nennt in Art. 64 neun mildernde Umstände.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Mildernde Umstände — (franz. Circonstances atténuantes), besondere tatsächliche Verhältnisse, die in einem gegebenen Straffall die Tat in so mildem Licht erscheinen lassen, daß die dafür gesetzlich bestimmte Strafe als zu hart erscheinen würde. Als m. U. können nicht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Mildernde Umstände — Mildernde Umstände, besondere tatsächliche Umstände eines Straffalles, die denselben in einem mildern Lichte erscheinen lassen, so daß ein niedrigeres Maß der gesetzlichen Strafe eintritt …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Umstand — Fakt; Faktum; Gegebenheit; Tatsache; Sachverhalt; Rahmenbedingung; Randbedingung; Eigenschaft; Faktor; Konstellation; Lage; Zustand; …   Universal-Lexikon

  • zubilligen — zu|bil|li|gen [ ts̮u:bɪlɪgn̩], billigte zu, zugebilligt <tr.; hat: (etwas, worauf Anspruch erhoben wird) als berechtigt anerkennen und gewähren: jmdm. eine Entschädigung, mildernde Umstände zubilligen; dem Volk wurde größere Freiheit… …   Universal-Lexikon

  • Rücksicht — Aufmerksamkeit; Verständnis; Toleranz; Rücksichtnahme * * * Rück|sicht [ rʏkzɪçt], die; , en: 1. Verhalten, das die Gefühle und Interessen anderer berücksichtigt: Rücksicht kennt er nicht (er ist in seinem Vorgehen rigoros, rücksichtslos). Syn.:… …   Universal-Lexikon

  • Umstand — Ụm·stand der; 1 eine Tatsache oder ein Detail, die ein Geschehen oder eine Situation (mit) bestimmen <ein entscheidender, wichtiger, günstiger, glücklicher Umstand; die näheren Umstände von etwas schildern>: Aufgrund besonderer Umstände,… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • mildern — neutralisieren; abmildern; drosseln; abschwächen; dämpfen; schwächen; vermindern; erleichtern; lindern * * * mil|dern [ mɪldɐn]: 1. <tr.; hat die Schroffheit, Härte …   Universal-Lexikon

  • Einsatzgruppen-Prozess — Otto Ohlendorf während der Aussage zu seiner Person beim Einsatzgruppenprozess am 9. Oktober 1947 Der Einsatzgruppen Prozess war der neunte von zwölf Nürnberger Nachfolgeprozessen. Er wurde vom 15. September 1947 bis zum 10. April 1948 im… …   Deutsch Wikipedia

  • Bestechung — (Corruptio, Crimen barattariae), die Straftat eines Beamten, der von einem andern ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat, während er weiß, daß… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Betrug — Betrug, im weitern Sinne jede absichtliche Verletzung oder Unterdrückung der Wahrheit. In der Rechtswissenschaft unterscheidet man den zivilrechtlichen und den strafrechtlichen B. Unter dem zivilrechtlichen B. versteht man jede arglistige… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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